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Buchhaltung für Vereine und Verbände
Viele Vereine und Verbände werden ehrenamtlich geführt – und die Buchhaltung bleibt oft an einer Person hängen. Wir übernehmen die Vereinsbuchhaltung ganz oder teilweise, erstellen die Jahresrechnung für die Hauptversammlung und unterstützen Vorstand und Rechnungsrevisoren mit sauberen Unterlagen.
Was wir für Ihren Verein übernehmen
Laufende Buchhaltung
Erfassen von Einnahmen und Ausgaben, Zahlungen vorbereiten, Konten abstimmen.
Mitgliederbeiträge
Fakturierung der Beiträge und Kontrolle der Zahlungseingänge.
Jahresrechnung
Bilanz und Erfolgsrechnung als Grundlage für die Genehmigung durch die Hauptversammlung.
Budget
Budget für das neue Vereinsjahr – nachvollziehbar und mit Vorjahresvergleich.
Unterlagen für die Revision
Geordnete Belege und Abstimmungen, damit die Rechnungsrevisoren effizient prüfen können.
Löhne und Entschädigungen
Abrechnung von Entschädigungen, etwa für Trainer oder Dirigenten, inklusive Sozialversicherungen. Mehr zur Lohnadministration
Was ein Verein bei der Jahresrechnung beachten muss
- Buchführungspflicht: Der Vorstand führt die Geschäftsbücher (Art. 69a ZGB). Vereine ohne Handelsregisterpflicht dürfen eine einfache Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage führen.
- Statuten: Sie legen in der Regel Rechnungsjahr, Genehmigung der Jahresrechnung durch die Hauptversammlung und die Wahl der Rechnungsrevisoren fest.
- Revision: Eine gesetzliche Revisionspflicht trifft nur grosse Vereine (Art. 69b ZGB). Für die meisten Vereine prüfen gewählte Rechnungsrevisoren.
- Entlastung: Mit der Genehmigung der Jahresrechnung erteilt die Hauptversammlung üblicherweise auch dem Vorstand die Entlastung.
- Steuern und MWST: Gemeinnützige Vereine können eine Steuerbefreiung beantragen. Für die MWST gilt bei ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen eine Umsatzgrenze von CHF 250'000. Mehr zu Steuern und MWST
- Aufbewahrung: Buchhaltung und Belege sind zehn Jahre aufzubewahren – auch beim Wechsel des Kassiers.
Häufige Fragen zur Vereinsbuchhaltung
Muss ein Verein eine doppelte Buchhaltung führen?
Nur wenn er im Handelsregister eingetragen sein muss, also ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Alle anderen Vereine dürfen eine einfache Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage führen (Art. 69a ZGB, Art. 957 OR).
Braucht unser Verein eine Revisionsstelle?
Eine ordentliche Revision ist nur für grosse Vereine vorgeschrieben, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei Grössen überschreiten: Bilanzsumme CHF 10 Mio., Umsatz CHF 20 Mio., 50 Vollzeitstellen. Eine eingeschränkte Revision ist nötig, wenn ein persönlich haftendes oder nachschusspflichtiges Mitglied sie verlangt. Sonst regeln die Statuten die Rechnungsprüfung, meist durch gewählte Rechnungsrevisoren (Art. 69b ZGB).
Ist unser Verein MWST-pflichtig?
Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen werden erst ab CHF 250'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen pro Jahr MWST-pflichtig. Mitgliederbeiträge sind von der Steuer ausgenommen.
Können wir nur die Jahresrechnung auslagern?
Ja. Der Kassier kann die laufenden Buchungen weiterhin selbst erfassen; wir übernehmen Abschluss, Jahresrechnung und Unterlagen für die Revisoren.
